Kostenerstattungsverfahren

Wenn Sie als gesetzlich Versicherte(r) zu lange auf einen Psychotherapieplatz warten müssen, haben Sie die Möglichkeit eine Privatpraxis zu kontaktieren.

Die Wartezeiten in Psychotherapiepraxen mit Kassenzulassung sind in vielen Fällen sehr lang. Nicht selten muss man 6 Monate oder länger auf einen Psychotherapieplatz warten. Eine Wartezeit von länger als 3 Monaten ist für Sie als Betroffene(r) nicht zumutbar und erlaubt Ihnen ein Kostenstatttungsverfahren bzw. einen außertariflichen Psychotherapievertrag in Anspruch zu nehmen.

Folgende Bedingungen sind von Ihnen als gesetzlich Versicherte hierzu zu erfüllen und werden in den unteren Abschnitten genau beschrieben:

  • Vorlage eines Protokolls der vergeblichen Psychotherapeutensuche
  • Vorlage einer Dringlichkeitsbescheinigung für eine Psychotherapie vom Hausarzt
  • Vorlage eines Sprechstundenprotokolls (verpflichtend!, auch für eine Psychotherapie bei einem zugelassenen Psychotherapeuten)

Der Psychotherapieantrag auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V ist gesetzlich geregelt und verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen eine Psychotherapie in einer Privatpraxis zu bewilligen. Hierzu müssen Sie nachweisen, dass Sie in einer Psychotherapiepraxis mit Kassenzulassung innerhalb von 3 Monaten keinen Therapieplatz bekommen können. Ein solcher Nachweis ist das Protokoll der vergeblichen Psychotherapeutensuche. Sie dokumentieren alle getätigten Anrufe mit Datum, Namen des Psychotherapeuten und Wartezeit.

Die Dringlichkeitsbescheinigung von Ihrem Hausarzt belegt die Unaufschiebbarkeit einer Psychotherapie.

Für alle gesetzlich Versicherten, die eine Psychotherapie in Anspruch nehmen möchten, ist seit 01. April 2018 verpflichtend, ein Sprechstundenprotokoll bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung einzuholen. Hierfür sind in den zugelassenen Psychotherapiepraxen sogenannte Sprechstundentermine angesetzt . In einem Sprechstundentermin wird die Indikation für eine Psychotherapie festgestellt und auf dem Sprechstundenprotokoll bescheinigt und ermöglicht Ihnen eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen.

Bei Vorlage dieser Belege kann der Psychotherapeut einer Privatpraxis für Sie als gesetzlich Verischerte(r) einen Psychotherapieantrag auf Kostenerstattung stellen.

Weitere Fragen zu diesem Thema benatworte ich Ihnen gerne per Email (siehe unter „Kontakt“).